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AGB B2B

1. Allgemeines

(1) Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderten Regelungen enthalten. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen au den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet. Unsere Bedingungen gelten für den laufenden und künftigen Geschäftsverkehr, auch wenn im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung anlässlich einer einzelnen Auftragsabwicklung auf die Geltung unserer Beziehung nicht besonders hingewiesen wird.

(3) Ergänzend gelten für alle Bauleistungen die als Ganzes vereinbarte VOB/B, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Die Preisbindung bei unseren Angeboten beträgt einen Monat, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Mündliche bzw. fernmündliche Angaben sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage (jeweils an unserem Sitz) – nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.

(2) Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen.

(3) Für die Inhalte des Vertrages ist die Auftragsbestätigung oder soweit eine solche nicht vorliegt, das Angebot maßgebend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nicht verbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Nebenarbeiten sind im Angebot bzw. Auftrag nicht enthalten, sofern sie nicht gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Sollen sie dennoch ausgeführt werden, sind diese gesondert zu vergüten. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Angebote, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung grundsätzlich weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind sofern der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

(4) Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist, nach unserer Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 20 % des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder 20 % der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Preise und Zahlung

(1) Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Zoll, Porto, Frachtkosten, Versicherungen, sonstiger Versandspesen sowie Aufstellungs- und Montagekosten.

(2) Sollten auf Wunsch des Kunden die Leistungen durch uns später als vereinbart erbracht werden, kann dies nur gegen Erstattung der Kosten eventueller Zwischenlagerung (ggf. Höhe der Kosten für die Lagerung) erfolgen, wobei die Zahlungen für die Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen haben. Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschalge in Höhe von 1% der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwandes, dem Kunden auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwandes, vorbehalten. Wir behalten uns vor, für Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Warenwertes vor Bestellung zu verlangen.

(3) Liegt keine besondere Vereinbarung vor, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug bedarf gesonderter Vereinbarung. Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Preisanpassung

(1) Ändern sich für einen Auftrag die Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktionsbeschaffungskosten aus unserem ursprünglichen Angebot zum Zeitpunkt der Ausführung um mehr als 5 %, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise einseitig anteilig zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertragliche vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Berechnungsgrundlage für die Feststellung der Notwendigkeit einer Preisanpassung sind die Einkaufspreise.

(2) Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf unsere Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.

(3) Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 25 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

5. Lieferzeit, -ort und Gefahrübergang

(1.) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarter Teilzahlungsverpflichtungen voraus. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen und -fristen (ca., etwa, etc.) bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

(2) Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers. Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestes jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers oder unserer Niederlassung oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.

(3) Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.

(4) Gerät der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes oder der Abnahme der Leistung in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

6. Höhere Gewalt

(1) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder-hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, Pandemien und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(2) Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6(1) der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

7. Montage

(1) Soll die Montage durch uns erfolgen, so ist dies schriftlich mit einer Bestellung oder Auftragsbestätigung zu vereinbaren. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, ist die Grundlage für die Durchführung der Montage, dass der Auftraggeber die Montagefreiheit erteilt hat, wobei zum Zeitpunkt der Montagefreigabe alle notwendigen Genehmigungen vorliegen, alle bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, alle technischen Details abgestimmt sind und sich die vom Auftraggeber notwendigen Leistungen am Montageort befinden müssen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf bestehende Gefahren, die die Montage betreffen hinzuweisen und alle notwendigen Gefahrschutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Sind keine Ausführungsfristen vereinbart, so ist der Montagebeginn Voraussetzung für den Montagebeginn ist entweder die vereinbarte Anzahlung des Auftraggebers oder die Vorlage einer vereinbarten Bürgschaft. Zeitraumänderungen von Montagefreigabe bis Montagebeginn führen zu Fristverlängerungen. Die erfolgreiche Fertigstellung der Montage innerhalb der vereinbarten Frist wird entweder durch Abnahme oder spätestens mit Inbetriebnahme der gelieferten und montierten Anlage bzw. Anlagenteile festgestellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Umstände, die ihn an der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Leistung behindern, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insbesondere behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die daraus entstehenden Schadensersatzansprüche nach §6 Abs. 6 VOB Teil B einzufordern.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

9. Gewährleistung

(1) Mängelansprüche richten sich grundsätzlich nach § 13 der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, DIN 1961. Dies gilt nicht für gewerblich eingesetzte maschinell bewegte Teile einer Anlage wie z. B. Motoren, Ventilatoren, Regelgeräte, Pumpen usw. Hier beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate, soweit die Anlage im Tag- und Nachtbetrieb betrieben wird, 3 Monate, außer wir haben die Wartung dieser Maschinen übernommen.

(2) Beanstandungen wegen der Lieferung, Fehlmengen oder Falschlieferungen sowie Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sollte sich herausstellen, dass ein Mangel der Kaufsache auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch Dritte oder durch fehlerhafte Inbetriebnahme durch Dritte bzw. den Kunden selbst, natürlichen Verschleiß, mangelhafte Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsvoraussetzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - es sei denn, wir haben diese zu vertreten – zurückzuführen ist. Wir haften auch nicht für unsachgemäße Nachbesserung durch Kunden oder Dritte sowie bei Änderungen an der Kaufsache, die ohne unsere Zustimmung vorgenommen wurden.

(4) Leistungen, die nicht vertragsspezifisch gefertigt wurden (nachfolgend „Standardware“), werden gegen eine Stornogebühr in Höhe von 50,-€ sowie einer pauschalen Rücknahmeentschädigung in Höhe von 15 % des Wertes der Leistungen zurückgenommen, außer sie wurden schon geliefert. Ist die Standartware schon geliefert, so ist für die Rücknahme eine separate Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer notwendig. Grundsätzlich ist bei Rücknahme von Standartware eine pauschale Rücknahmeentschädigung in Höhe von 15% des Wertes der Leistungen sowie eine Stornogebühr in Höhe von 50,-€ fällig. Zusätzlich hat der Auftraggeber auch die Transportkosten (Hin- und Rückfracht) zu tragen. Spezifische Leistungen oder Auftragswaren sind von der Rücknahme ausgeschlossen und können auch nicht storniert werden.

10. Haftungsausschluss/-begrenzung

(1) Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(2) Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 10 (1) gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:

  • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrat hat und vertrauen darf.
  • im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
  • soweit wird die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

(3) Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 10 (2) dort 4, 5 und 6 Punkt vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(4) Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme von EUR 100.000,00 Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen

(5) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 10 (1) bis 10 (4) und (5) gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern.

(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen der gesetzlich zwingend längeren Verjährungsfrist.

11. Sonstige Bestimmungen

(1) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§305b BGB) bleibt unberührt.

(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages- auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die aus deren Gründen als den Bestimmungen betreffen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmungen oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Stand: 23.08.2022